Reiserecht Was Sie im Urlaub nicht fotografieren dürfen

„Ist ja bloß für meinen privaten Blog, dem sowieso nur wenige folgen.“ – Mit solchen und ähnlichen Begründungen glauben viele Urlauber im (Foto-)Recht zu sein, wenn sie Gebäude oder andere Personen ablichten. Doch die Trennlinie zwischen „gerade noch erlaubt“ und „kann rechtliche Konsequenzen haben“ ist leider sehr dünn.

Fotografieren nur bei Tag erlaubt! | © interlight, iStock

Sobald ein Bild öffentlich sichtbar ist – auf Facebook, Instagram oder einem Blog –, gelten verschärfte Regelungen, was das Motiv betrifft. Personen dürfen zum Beispiel nur dann in erkennbarer Form darauf zu sehen sein, wenn eine Einverständniserklärung der Betreffenden vorliegt – in Zweifelsfällen am besten in schriftlicher Form. Minderjährige dürfen auch für private Zwecke nur mit Einverständnis der Eltern fotografiert werden.

Da konzentriert man sich doch lieber auf Landschaften und Gebäude. Doch selbst hier gibt es Tücken. Bei Gebäuden sind in der Regel lediglich Außenaufnahmen erlaubt – von einem öffentlich zugänglichen Platz. Stative oder Drohnen sind nicht zulässig. Und manche Bauwerke unterliegen einem Urheberrecht. Beim Eiffelturm ist es inzwischen erloschen, doch seine nächtliche Beleuchtung – als Lichtershow kreiert 1985 von Pierre Bideau – erfordert das Einholen einer Erlaubnis von der „Société d'Exploitation de la tour Eiffel“. Nur solange der nächtliche Eiffelturm Teil einer umfangreicheren Skyline ist, ist ein publiziertes Foto legal: Dann greift nämlich das Recht auf Panoramafreiheit.

Bei Kunstwerken im Freien kommt es darauf an, ob es sich um eine dauerhafte Installation handelt. Falls nicht, sollte auch hier von einer Veröffentlichung des Bildes Abstand genommen werden. So dürfen Aufnahmen vom Berliner Reichstag zwar zugänglich gemacht werden – aber nur, wenn er beispielsweise nicht gerade vom Künstlerpaar Christo verhüllt worden ist. Hier greift dann wieder das Urheberrecht.

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von Solveig Michelsen

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